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03.11.2010

Mindestlohn für Hausangestellte

Der Bundesrat hat am 20. Oktober 2010 die Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft (NAV Hauswirtschaft) verabschiedet. Zum ersten Mal seit der Einführung der Flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr am 1. Juni 2004 legt er damit einen Mindestlohn für eine Branche fest. Der NAV Hauswirtschaft wird am 1. Januar 2011 in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 2013 in der ganzen Schweiz mit Ausnahme von Genf gelten.

Ein NAV mit zwingenden Mindestlöhnen kann nur unter bestimmten Bedingungen erlassen werden. Insbesondere müssen innerhalb einer Branche oder eines Berufes die orts- und berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten werden.

Gegen Lohnunterbietungen bei Hausangestellten in der privaten Hauswirtschaft
Im Jahre 2008 hatte die tripartite Kommission des Bundes zum Vollzug der flankierenden Massnahmen im Rahmen der Personenfreizügigkeit (TPK Bund) die Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft untersuchen lassen, weil gewisse Hinweise auf Lohnunterbietungen bei Hausangestellten vorlagen. Eine dazu verfasste Studie ist zum Schluss gekommen, dass die branchenüblichen Löhne in der Hauswirtschaft oftmals deutlich unterschritten werden. Diese Ergebnisse werden bestätigt durch die Beobachtungen der Kantone, welche darauf hindeuten, dass vermehrt Personen aus Tieflohnländern der neuen EU-Mitgliedstaaten in privaten Haushalten angestellt werden. Die TPK Bund beantragte daher dem Bundesrat am 21. November 2008 den Erlass eines Mindestlohnes in der Hauswirtschaft. Mit der Einführung von Mindestlöhnen soll verhindert werden, dass infolge der Ausweitung der Personenfreizügigkeit auf die neuen EU-Mitgliedstaaten Personen zu Löhnen in Schweizer Haushalten beschäftigt werden, welche weit unter dem branchenüblichen Niveau liegen.

Mindestlöhne zwischen CHF 18.20 und CHF 22.00
Der NAV enthält drei verschiedene Mindestlohnansätze, welche nach der Qualifikation der Arbeitnehmenden abgestuft sind. Für ungelernte Angestellte ohne Berufserfahrung beträgt der Brutto-Mindestlohn CHF 18.20 in der Stunde. Für ungelernte Angestellte, die über vier Jahre Berufserfahrung in der Hauswirtschaft verfügen, wurde der Brutto-Lohn auf CHF 20.00 pro Stunde festgesetzt. Gelernte Hausangestellte mit einer dreijährigen beruflichen Grundbildung und einem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) erzielen einen minimalen Stundenlohn von CHF 22.00 und gelernte Hausangestellte mit einer zweijährigen Berufsbildung mit einem Berufsattest (EBA) CHF 20.00 in der Stunde. Der individuelle Monatslohn berechnet sich auf Basis dieser Stundenlöhne nach den vertraglichen Arbeitsstunden pro Woche.

Nicht anwendbar auf Beschäftigungen von weniger als 5 Wochenstunden beim gleichen Arbeitgeber
Im NAV Hauswirtschaft wird ein verbindlicher Mindestlohn für Hausangestellte in privaten Haushalten festgesetzt. Kollektive Haushalte wie Heime, Pensionen, Anstalten, Krankenhäuser usw. sind davon nicht erfasst. Der NAV gilt nur bei Arbeitsverhältnissen mit einem Mindestbeschäftigungsgrad von durchschnittlich 5 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber. Weiter sind gewisse Kategorien von Erwerbstätigen ausgenommen, insbesondere Arbeitnehmende in Ausbildungs- und Praktikumsverhältnissen, Personen, die vorwiegend Kinder betreuen (Tagesmütter und Babysitter) sowie Ehegatten, Konkubinatspartner und eingetragene Partner. Arbeitsverhältnisse zwischen Eltern-Kindern und Grosseltern-Grosskindern sind ebenfalls nicht erfasst. Hausangestellte in landwirtschaftlichen Haushalten fallen nicht darunter, wenn ein kantonaler NAV in der Landwirtschaft auf ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.

Der NAV Hauswirtschaft regelt nur den Mindestlohn
Der vom Bundesrat verabschiedete NAV enthält nur die Mindestlöhne in Form von Stundenlöhnen. Für die übrigen Arbeitsbedingungen in der Hauswirtschaft wie Arbeits- und Ruhezeiten, Ferienanspruch, Feiertagsanspruch, Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall, Überstundenentschädigung, Probezeit, Kündigung des Arbeitsverhältnisses usw. werden wie bisher die kantonalen NAV für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft oder das schweizerische Obligationenrecht anwendbar sein. Der NAV des Bundesrates kommt also ergänzend zu den bestehenden Regelungen zur Anwendung. Einzig der Kanton Genf ist vom Geltungsbereich des NAV Hauswirtschaft des Bundesrates ausgenommen, weil er schon einen Mindestlohn für Hausangestellte eingeführt hat.

(Quelle: EVD, 20.10.2010)
 

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