Bekanntlich hatte das Bundesgericht in einer "grammatikalischen Auslegung der KLV", so der Bundesrat, festgehalten, dass das Richten von Medikamenten nicht unter KLV Art. 7 Abs. 2 falle.
Der Bundesrat teilt die Überlegung der Motionärin, wonach das korrekte Richten der Medikamente für Patientinnen und Patienten, welche mehrere Medikamente gleichzeitig einnehmen müssen, ein integraler Teil der medizinischen Leistungen mit potenziell erheblichen Implikationen für die Pflegequalität sei. Er ist deshalb bereit, KLV Art. 7 entsprechend anzupassen.